I Vorbemerkungen
II Angebote
III Preise
IV Verpackung und Versand
V Zahlung und Zahlungsverzug
VI Lieferung, Lieferverzug und Liefermengen
VII Eigentumsvorbehalt
VIII Mängelrügen
IX Stornierungen von Bestellungen, Retouren
X Beschaffenheit der Kaufsache
XI Haftung
XII Schlußbestimmungen
- Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sind Bestandteil aller mit uns getroffenen Vereinbarungen.
- Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
- Individualvereinbarungen haben stets Vorrang vor unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen.
II Angebote
- Verkaufsofferten in unseren Verkaufslisten sind freibleibend und als eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes anzusehen. Mit dem Versand neuer Preislisten verlieren die früheren Preislisten ihre Gültigkeit.
- Mit unseren Vertretern getroffene Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
- Überlassene Muster und Proben dienen lediglich der Anschauung.Weder gleiche Qualität, Farbe oder Größe gelten als zugesichert. Toleranzabweichungen nach Maßgabe der EN sind möglich und gelten nicht als Sachmangel.
III Preise
- Alle Angebots- bzw. Verkaufspreise sind freibleibend. Bei Abrechnung auf m2 -Preisen sind Fugen eingeschlossen.
- Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Herstellerwerk zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Skonti oder sonstige Nachlässe sind nicht berücksichtigt.
- Gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten in jedem Fall Preise gemäß der am Tag der Lieferung gültigen Preisliste des Verkäufers.
IV Verpackung und Versand
- Alle Artikel werden nach unserer Wahl werkseitig verpackt und gebündelt.
- Jede Versendung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Paletten werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Bei frachtfreier Rücklieferung einwandfreier Paletten erfolgt die Erstattung des berechneten Betrages.
- Kaufgegenstände, die zur Versendung an den Käufer oder zur Abholung durch den Käufer bereitgestellt, also ausgesondert sind, lagern bei uns auf Kosten und Gefahr des Käufers.
V Zahlung und Zahlungsverzug
- Kaufpreis und Vergütung für Nebenleistungen sind sofort nach Auslieferung (Versendung oder Bereitstellung zur Abholung) fällig.
- Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung für den Einzelfall und erfüllungshalber angenommen. Kosten der Diskontierung und Wechselspesen sind vom Käufer gesondert und sofort auszugleichen. Erfüllung tritt erst dann ein, wenn eine unwiderrufliche Gutschrift des Schecks, die Einlösung des Wechsels oder das Erlöschen des Wechselobligos oder unsere Freistellung von den sonstigen im Interesse des Käufers eingegangenen Eventualverbindlichkeiten erfolgt ist.
- Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder über die Forderung ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, wenn es auf Rechten aus demselben Vertrag beruht.
- Die Tilgung mehrerer Forderungen sowie von Hauptforderungen, Zinsen und Kosten erfolgt, auch wenn der Schuldner eine andere Bestimmung trifft, stets nach den §§ 366 Abs.2, 367 Abs.1 BGB.
- Befindet sich der Käufer mit der Begleichung einer Forderung des Verkäufers in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Bei einem Käufer, der nicht Verbraucher ist, betragen die Verzugszinsen 8 % über dem jeweiligen Basiszinsatz. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens ist davon unberührt. Für den Verzugseintritt gelten im übrigen die gesetzlichen Vorschriften.
- Werden ausnahmsweise Teilzahlungen vereinbart, so wird ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwa hingegebener Wechsel der dann noch offenstehende Restbetrag fällig und ist sofort zahlbar, wenn der Käufer mit einem Teilbetrag länger als 14 Tage in Rückstand gerät, er seine Zahlungen einstellt oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird.
- Soweit das Gesetz oder der Vertrag Folgen an die Zahlung oder Nichtzahlung durch den Käufer anschließt, so ist hierfür maßgeblich der Eingang bei dem Verkäufer.
VI Lieferung, Lieferverzug und Liefermengen
- Fixe oder ungefähre Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unabdingbar der schriftlichen Vereinbarung. Lieferfristen beginnen mit dem Tage des Vertragsschlusses.
- Bei einer ungefähren Lieferfrist oder einem ungefähren Liefertermin gerät der Verkäufer erst nach entsprechender Mahnung durch den Käufer in Verzug, nicht jedoch vor Ablauf von 6 Wochen ab dem ungefähren Liefertermin bzw.der ungefähren Lieferfrist.
- Eine fix oder ungefähr vereinbarte Lieferfrist oder Liefertermin verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Verkäufer aus von ihm nicht zu vertretenden Betriebsstörungen gehindert war, die Leistung zu erbringen. Zu solchen nicht zu vertretenden Betriebsstörungen gehören beispielsweise höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder Verzögerungen durch Zulieferer des Verkäufers.
- Der Verkäufer ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen.
- Bei auftragsbezogener Fertigung, insbesondere Sonderanfertigung, können Mehr-oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
VII Eigentumsvorbehalt
- Alle vom Verkäufer gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher gegenüber dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, erwachsenen und noch erwachsenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrent.
- Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware sorgfältig und unentgeltlich und ist auf Verlangen des Verkäufers zu deren gesonderter Lagerung verpflichtet.
- Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten.
- Der Käufer tritt hiermit die im Falle der Weiterveräußerung zu seinen Gunsten entstehenden Forderungen gegenüber Dritten in voller Höhe und einschließlich aller Sicherungs- und Nebenrechte an den Verkäufer ab. Dies gilt auch für die Rechte, die dem Käufer durch den Einbau oder die Verbindung der Ware mit einem Gebäude oder Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Käufer ist jedoch befugt, die Forderung selbst solange einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
- Gerät der Käufer gegenüber dem Verkäufer in Zahlungsrückstand, so ist dieser berechtigt, die Ermächtigung des Käufers zu widerrufen, den Dritten von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. ln diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten, insbesondere sie einzuziehen. Er ist weiter verpflichtet, dem Verkäufer den Drittschuldner zu benennen, ihm sämtliche zur Geltendmachung der Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und dem Drittschuldner die Abtretung anzuzeigen.
- Auf Verlangen des Käufers verpflichtet sich der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung gegebener Sicherheiten nach seiner Wahl, als sie die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vorbehaltseigentum, unterrichtet der Käufer unverzüglich den Verkäufer und weist den betreibenden Gläubiger bzw. Dritten auf das Eigentum des Verkäufers hin.
VIII Mängelrügen
- Der Kaufgegenstand ist unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Mängel zu untersuchen. Der Käufer ist mit Rügen hinsichtlich offensichtlicher Sachmängel ausgeschlossen, die er nicht unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Erhalt der Kaufsache dem Verkäufer anzeigt. Maßgeblich ist der Eingang der Anzeige beim Verkäufer.
- Der Käufer, der Unternehmer ist, ist mit Rügen hinsichtlich nicht offensichtlicher Sachmängel auch dann ausgeschlossen, wenn die Anzeige nicht binnen 3 Monaten nach Erhalt der Kaufsache beim Verkäufer eingegangen ist.
- Beanstandete Ware ist zur Besichtigung bereitzuhalten. Die Weiterveräußerung oder die Verarbeitung angeblich mangelbehafteter Ware schließt die Sachmängelhaftung des Verkäufers aus.
IX Stornierungen von Bestellungen, Retouren
- Eine Stornierung von Aufträgen, die von uns bestätigt wurden, oder die Rückgabe ausgelieferter, mangelfreier Ware durch den Kunden ist nicht möglich.
X Beschaffenheit der Kaufsache
- Angaben in Prospekten, Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen oder ähnliches z.B. zu Aussehen, Farbe, Form, Leistung, Maße und Gewicht des Kaufgegenstandes sind als annähernd zu betrachten und gelten nicht als zugesicherte Eigenschaft bzw. Garantiezusage, es sei denn, sie sind als solche bezeichnet.
- Abweichungen im Farbton sind produktionsbedingt und stellen keinen Sachmangel dar.
- Geringfügige, unerhebliche Änderungen der Form und/oder der Konstruktion während des Lieferzeitraumes durch den Verkäufer bleiben vorbehalten und stellen keinen Sachmangel dar.
- Die Besonderheit des Fertigungsprozesses kann zu nicht beanstandungsfähigen Abweichungen von vorgelegten Handmustern oder zu einer nicht gleichmäßigen Farbausbildung führen.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfüllen Produkte, die als 1. Wahl gekennzeichnet sind, die Anforderungen der einschlägigen Normvorschriften. Produkte, die als 2. Wahl oder 3. Wahl gekennzeichnet sind, erfüllen die Anforderungen der entsprechenden Normvorschriften nicht und können mit Fehlern optischer und/oder technischer Art behaftet sein.
XI Haftung
- Ist die Ware mit einem Sachmangel behaftet und hat der Käufer seiner Rügepflicht genügt, so haftet der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Der Anspruch auf Schadenersatz wegen eines Sachmangels ist allerdings ausgeschlossen.
- Mit Ausnahme der Fälle des § 438 Abs.l Nr.2 BGB und soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, verjähren die Sachmängelhaftungsansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer in einem Jahr nach Übergabe der Ware.
- Im Falle sonstiger Pflichtwidrigkeit haftet der Verkäufer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und nur bis zur Höhe des Wertes der jeweiligen Warenlieferung, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
XII Schlußbestimmungen
- Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers.
- Für Streitigkeiten über Ansprüche jeglicher Art aus der Geschäftsbeziehungen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und juristischen Sondervermögen ist örtlich das Amtsgericht Montabaur bzw. das Landgericht Koblenz zuständig.
- Der Kunde ist mit der Speicherung und Verwendung seiner geschäftsbezogenen Daten einverstanden.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der Bedingungen im übrigen nicht berührt.
Stand 12-2009



